| 1. Geltungsbereich |
| 1.1. | Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden er-kennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbe-haltlos ausführen. |
| 1.2. | Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, sind in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen schriftlich niedergelegt. Zusätzliche Individualvereinbarungen bedürfen stets der Textform. Soweit wir auf der Grundlage eines Werkvertrages liefern, gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen in identischer Weise. |
| 1.3. | Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. |
2. Vertragsschluss und -inhalt, Unterlagen |
| 2.1. | Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere bezüglich Menge, Preis, Liefer-frist und Liefermöglichkeit. |
| 2.2. | Bestellungen des Kunden sind Angebote im Sinne des § 145 BGB. Die Annahme erfolgt durch unsere Auftragsbestätigung. Für die Annahme von Bestellungen des Kunden und sonstigen Verträgen behalten wir uns eine Frist von 14 Kalendertagen vor. Die Entgegennahme von Anzahlungen gilt grundsätzlich nicht als Vertragsabschluss. Bestellungen des Kunden bedürfen stets der Auftragsbestätigung durch hierzu vertretungsberechtigte Personen unseres Unternehmens. Die Abgabe der Ware von uns an den Kunden ersetzt nicht unsere Auftragsbestätigung und steht ihr auch nicht gleich. Der Vertrag mit dem Kunden kommt stets nur mit dem Inhalt zustande, der dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung entspricht, außer der Kunde hat innerhalb von 3 Kalendertagen nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich deren Inhalt unter Angabe von Gründen widersprochen. |
| 2.3. | An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen (insge-samt: Unterlagen) behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor jeglicher Weitergabe von unseren Unterlagen an Dritte bedarf der Kunde stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. |
| 3. Preisbestimmung |
| 3.1. | Unsere Preise basieren auf dem Einkaufspreis der zur Herstellung der Kaufsache notwendigen Rohstoffe. Der sich aus unserer Auftragsbestätigung ergebende Preis ist der Basispreis, den wir stets versuchen bis zur Auslieferung zu halten. Festpreisvereinbarungen treffen wir nur im Einzelfall bei einer Lieferzeit unter 30 Kalendertagen ab dem Datum der Auftragsbestätigung; Festpreisvereinbarungen haben nur Wirksamkeit, wenn sie als solche in der Auftragsbestätigung benannt werden. Bei erheblichen Rohstoffpreiserhöhungen nach Auftragsbestätigung sind wir berechtigt den Basispreis nach billigen Ermessen zu erhöhen (genannt: Materialteuerungszuschlag - MTZ). Bei der Ermittlung des MTZ berücksichtigen wir die Menge des zur Herstellung notwendigen Rohstoffes und die LME-Tageswerte (London Metal Exchange) am Tag der Bezifferung. |
| 3.2. | Bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als 30 Kalendertagen ab dem Datum der Auftragsbestätigung vereinbaren wir stets ausschließlich den Basispreis. Den MTZ werden wir spätestens 15 Kalendertage vor Auslieferung beziffern und dem Kunden mitteilen. Machen wir keine Mitteilung, verbleibt es beim Basispreis. |
| 3.3. | Beträgt die Preiserhöhung auf der Grundlage des MTZ mehr als 10% des Basis-preises in der Auftragsbestätigung, so kann der Kunde innerhalb von 5 Kalender-tagen nach Zugang der Mitteilung zur Höhe des MTZ vom Vertrag zurücktreten. Wir haben das Recht zum Rücktritt, wenn sich ein MTZ von mehr als 20% des Ba-sispreises in der Auftragsbestätigung ergeben würde. |
| 3.4. | Die zur Rechnungsstellung maßgebende Gewichtsbestimmung erfolgt an der Versandstelle unseres jeweiligen Lieferwerkes, es sei denn, der Kunde wünscht auf seine Kosten die Wiegung an anderer Stelle. |
| 4. Zahlungsbedingungen |
| 4.1. | Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk" (" ex works" bzw. "EXW" - Incoterms 2010) ausschließlich Verpa-ckung, Entsorgungskosten, Zölle, Steuern, Versicherungen, usw. Derartige Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. |
| 4.2. | Soweit wir mit dem Kunden im Einzelfall die Versendung der Ware an einen anderen Ort vereinbart haben, gehen die Versandkosten zu seinen Lasten. Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Nach Auftragsbestätigung eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, Lagerkosten usw. trägt der Kunde, sofern nicht anderes vereinbart ist. |
| 4.3. | Die Prüfung der Rechnung durch den Kunden hat innerhalb von 10 Kalendertagen nach deren Eingang zu erfolgen. Wenn der Kunde innerhalb der Frist nicht schriftlich widerspricht, gilt die Rechnung als anerkannt. |
| 4.4. | Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Alle von uns angegebenen Preise sind im Zweifel solche ohne Umsatzsteuer. Auch Anzahlungen und Vorauszahlungen sind zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten. |
| 4.5. | Der Kunde haftet in Höhe der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer im Fall der Nichtfakturierung dieser bei faktischen Inlandslieferungen i.S.d. deutschen UStG, insbesondere im Abholfall und anschließender Nichterbringung der erforderlichen Ausfuhr- und Verbringungsnachweise an den Verkäufer. |
| 4.6. | Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. |
| 4.7. | Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus sind wir im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt, anstehende Lieferungen oder Teillieferungen zurückzubehalten sowie von der Vorauszahlung des Kaufpreises bzw. der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. Kommt der Kunde mit zwei oder mehr Zahlungen in Verzug, werden alle Zahlungsverpflichtungen des Kunden aus allen ausgelieferten Bestellungen, auch wenn Zahlungsziele vereinbart wurden, sofort fällig. |
| 4.8. | Geldschulden sind ab Verzugsbeginn mit 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig gutgeschrieben ist. |
| 4.9. | Schecks oder Wechsel, die diskontfähig und, soweit erforderlich, ordnungsgemäß versteuert sein müssen, werden nur bei gesonderter Vereinbarung entgegengenommen, und auch dann nur zahlungshalber. Gutschriften über hereingereichte Schecks oder Wechsel erfolgen, vorbehaltlich der Einlösung, abzüglich Auslagen und sonstigen Nebenkosten, Zinsen etc. mit Wertstellung desjenigen Tages, an dem wir über die Valuta verfügen können. |
| 4.10. | Eingehende Zahlungen werden zunächst immer erst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann zur Begleichung unserer fälligen Rechnungen, diese der Reihe nach, beginnend mit dem ältesten Datum der Erstellung, verbucht. |
| 4.11. | Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Dar-über hinaus ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit be-fugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. |
| 5. Lieferung, Gefahrtragung und Gefahrübergang |
| 5.1. | Alle Lieferfristen und Liefertermine (genannt: Lieferzeit) ergeben sich ausschließlich aus unserer Auftragsbestätigung; sie gelten stets nur vorbehaltlich ausreichender und rechtzeitiger Selbstbelieferung. |
| 5.2. | Der Beginn der von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Nur ausdrücklich und schriftlich fest vereinbarte Lieferzeiten sind bindend. Soweit eine feste Lieferzeit vereinbart ist, hat uns der Kunde im Falle unseres Verzugs eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Erst nach deren erfolglosem Verstreichen kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, eine Nachfrist ist ausnahmsweise gesetzlich entbehrlich. |
| 5.3. | Die jeweilige Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestäti-gung, bei Sukzessivlieferverträgen beginnt die Lieferzeit mit dem Tag des Abrufs durch den Besteller. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Kaufsache unser Werk verlassen hat oder dessen Bereitstellung zur Abholung erfolgt und die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. |
| 5.4. | Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit der Be-reitstellung der Ware zur Abholung nebst Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Sofern im Einzelfall Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Übergabe der Kaufsache an den Transporteur auf den Kunden über. Nicht rechtzeitig abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden. |
| 5.5. | Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, hat der Kunde bei Sukzessivlieferverträgen rechtzeitig im Voraus die nötigen Mengen bei uns zu disponieren und demgemäss abzurufen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, die jeweils zu liefernden Mengen selbst festzulegen. |
| 5.6. | Wird bei Sukzessivlieferverträgen die in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Gesamtmenge durch die Summe der Einzelabrufe überschritten, so sind wir be-rechtigt, die Fertigung der Mehrmenge von einer neuen Preisvereinbarung abhängig zu machen. |
| 5.7. | Die Einhaltung der Lieferzeit setzt auch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der eventuell bestehenden Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. |
| 5.8. | Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwir-kungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden inklusive unseren Gewinnentgang, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. |
| 5.9. | Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 5.9. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. |
| 5.10. | Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf ei-ner von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, für einfache Fahrlässigkeit haften wir nicht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns in diesem Fall zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften aber in keinem Fall für Gewinnentgang. |
| 5.11. | Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften aber in keinem Fall für Gewinnentgang. |
| 6. Vermögensverschlechterung beim Kunden |
| 6.1 | Zeigt sich nach Versand der Auftragsbestätigung, dass die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises, aufgrund einer schlechten Vermögenslage gefährdet ist (z.B. bei Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Insolvenzantrag, Pfändungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Erhebung von Wechsel- oder Scheckprotesten und Lastschriftrückgaben, und zwar auch gegenüber bzw. an Dritte), so sind wir berechtigt unsere Lieferungen nach eigener Wahl bis zur Vorauszahlung des Kaufpreises oder der Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten. Vorstehendes gilt auch dann, wenn infolge Zahlungsverzug des Kunden begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit bestehen. |
| 6.2. | Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ein Kontokorrent-verhältnis, sind wir in den Fällen der Ziffer 6.1 zudem berechtigt, Lieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Salden oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten. |
| 6.3. | Sollte die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach Ziffern 6.1 und 6.2. nicht binnen 14 Kalendertagen nach Aufforderung vom Kunden erbracht werden, sind wir zum Rücktritt berechtigt. |
| 7. Leistungserbringungshindernisse und Höhere Gewalt |
| Höhere Gewalt jeglicher Art, wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Feuer und Überschwemmung befreien uns sowie den Kunden entsprechend Dauer und Umfang des Hindernisses von der vertraglichen Leistungspflicht. Andere unvorhersehbare und nicht von uns zu vertretende Umstände, wie insbesondere Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Arbeitskräfte-, Energie-, oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder nicht ausreichende bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, die uns an der Erfüllung unserer vertraglichen Leistungspflichten hindern, befreien uns entsprechend Dauer und Umfang des Hindernisses von unserer vertraglichen Leistungspflicht. Wir werden der anderen Partei die Umstände des Hindernisses sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung umgehend nach eigener Kenntniserlangung mitteilen. Dauert das Hindernis mehr als acht Wochen an, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei wesentlichem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken; in diesem Fall sind wir nach eigener Wahl berechtigt entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die verfügbaren Mengen in der Reihenfolge der bei uns eingegangenen Bestellungen zu verteilen. |
| 8. Eigentumsvorbehalt |
| 8.1. | Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei Kontokorrentverhältnissen bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo. |
| 8.2. | Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Ver-bindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. |
| 8.3. | Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. |
| 8.4. | Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. |
| 8.5. | Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Falls zwischen dem Kunden und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. |
| 8.6. | Zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. |
| 8.7. | Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. |
| 8.8. | Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. |
| 8.9. | Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. |
| 8.10. | Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kun-den insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. |
| 9. Gewährleistungsgrundlage und Leistungsstörungen |
| 9.1. | Als vertragsgemäße Beschaffenheit der Kaufsache gilt ausschließlich die, in unseren Spezifikationen beschriebene Beschaffenheit. Unsere Beschreibungen zur Beschaffenheit der Kaufsache entbindet den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Kaufsachen auf ihre Eignung für die von ihm beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Kaufsachen erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. |
| 9.2. | Wir haben die Kaufsache, soweit notwendig, nach der REACH-Verordnung für bestimmte Verwendungen registriert. Ob die vom Kunden vorgesehene Ver-wendung ebenfalls registriert ist oder zu registrieren wäre, steht im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden. Eine Verwendung zu nicht registrierten Zwecken ist verboten. Der Kunde haftet für Verstöße unbeschränkt und allein. |
| 9.3. | Rügen für Mängel werden nur berücksichtigt, wenn sie uns unverzüglich, spätes-tens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang der Kaufsache schriftlich und unter Begründung des Mangels angezeigt werden. Der Kunde hat die Mängelrüge durch die Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums zu präzisieren. Voraussetzung bei ersichtlichen Mängeln ist weiterhin, dass mindestens 80 % der Kaufsache in unverändertem Zustand zur Kontrolle durch uns bereitsteht. |
| 9.4. | Transportschäden hat der Kunde unverzüglich gegenüber dem Transporteur anzuzeigen und in einem, mit diesem errichteten Protokoll festzuhalten. Der Kunde wird uns unverzüglich eine Kopie des Protokoll zusenden. |
| 9.5. | Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Feststellung des Mangels erfolgen; die Beweislast, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Kunden. Abweichungen von der Spezifikation hat stets der Kunde nachzuweisen. |
| 9.6. | Beanstandete Kaufsachen dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zurückgesandt werden. |
| 9.7. | Bei berechtigten Mängelrügen hat der Kunde zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung, wobei uns das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung zusteht. Schlägt die Nacherfüllung durch uns zweifach fehl, so kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, insbesondere soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Kaufsache nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht worden ist. Das gilt nicht, wenn die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kaufsache oder einer Abrede mit uns entspricht. Weitere Mängelansprüche stehen dem Kunden nicht zu. |
| 9.8. | Hat der Kunde vor Entdeckung des verborgenen Mangels die Kaufsache mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden, trägt er die Beweislast, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mit einem verborgenen Mangel behaftet war. Wir haften nicht für die Kosten des Einbaus oder Ausbaus der mangelhaften Ware und des Einbaus einer Ersatzware. |
| 9.9. | Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn (i) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (ii) eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde. Im Falle von Schadensersatzansprüchen gilt diese Beschränkung weiterhin nicht in folgenden Fällen: (i) Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (ii) Vorsatz und (iii) grobe Fahrlässigkeit. |
| 9.10. | Die Vereinbarung einer Garantie bedarf zu ihrer Entstehung und Wirksamkeit stets der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie von uns als solche bezeichnet wird und den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt be-schreibt. |
| 10. Gesamthaftung |
| 10.1. | Jegliche weitergehende Haftung unsererseits auf Schadensersatz als im gesamten Vertrag ausdrücklich vorgesehen, ist, soweit rechtlich zulässig, - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. |
| 10.2. | Die Begrenzung nach Ziffer 10.1. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines An-spruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendun-gen verlangt. |
| 10.3. | Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder einge-schränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. |
| 10.4. | Soweit der Haftungsausschluss, aus welchem Grund auch immer, nicht greift und kein vorsätzliches Handeln vorliegt, ist unsere Haftung, auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, jedoch auf den typi-schen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wir haften in keinem Fall für nähere oder fernere Folgeschäden und Gewinnentgang. |
| 10.5. | Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruch-begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis des Käufers verjährt der Anspruch drei Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis. |
| 11. Werkzeuge |
| Soweit sich der Kunde kostenmäßig an der Herstellung von Werkzeugen zur Fertigung der Kaufsachen beteiligt, erhält er an den Werkzeugen aber gleichwohl keine Rechte oder Miteigentum. Werkzeuge, an deren Herstellung sich der Kunde kostenmäßig beteiligt hat, können von uns entschädigungslos entsorgt werden, sobald die Werkzeuge länger als 5 Jahre - vom Zeitpunkt des letzten Fertigungseinsatzes an - nicht mehr im Gebrauch waren. |
| 12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges |
| 12.1. | Auf alle Verträge und die sonstigen Rechtsbeziehung mit dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) Anwendung. |
| 12.2. | Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. |
| 12.3. | Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. |
| 12.4. | Anmeldungen beim Zoll und sonstigen Behörden übernimmt stets der Kunde auf eigene Kosten. Auch alle sonstigen mit dem Kauf bzw. der Ein- oder Ausfuhr der Kaufsache verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten trägt ebenfalls der Kunde. |
| 12.5. | Für den Fall, dass Regelungen dieser Geschäftsbedingungen teilweise oder voll-ständig unwirksam oder undurchführbar sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Gesamten nicht. Der Kunde und wir werden uns dann bemühen eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung am nächsten kommt. |
| Verkaufs-AGB Wolfram Industrie, Stand 05.2011 |